Die urheberrechtlichen Richtlinien für GPAI-Systeme variieren je nach Gerichtsbarkeit.
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Urheberrechtliche Unsicherheiten gehören zu den Haupthindernissen für die vertrauensvolle Einführung von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) in Unternehmen. Hochentwickelte GPAI-Systeme werden in der Regel mit Texten, Bildern und Code aus dem Internet trainiert, von denen einige urheberrechtlich geschützt sind. Die Rechtmäßigkeit des Trainings von KI-Systemen mit urheberrechtlich geschützten Informationen hängt jedoch davon ab, ob diese Informationen unter eine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz fallen, wie z. B. „Fair Use“ in den USA oder „Text- und Data-Mining“ in der EU.
Für Unternehmen, die GPAI-Systeme einsetzen, sind unter anderem folgende urheberrechtliche Aspekte von Bedeutung:
Anforderung an die menschliche Urheberschaft: In vielen Rechtsordnungen gilt der Urheberrechtsschutz nur für Werke, die von Menschen geschaffen wurden. Daher müssen Unternehmen interpretieren, was eine maßgebliche menschliche Urheberschaft ausmacht.
Ähnlichkeit mit dem Quellmaterial: GPAI-Systeme erzeugen manchmal Ausgaben, die bestimmten urheberrechtlich geschützten Materialien in ihren Trainingsdaten ähneln, was den Nutzer potenziellen Haftungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen aussetzen könnte.
Unterschiedliche Auslegungen des Urheberrechts je nach Rechtsordnung: Urheberrechtliche Bestimmungen, behördliche Leitlinien und die Rechtsprechung weisen in den einzelnen Ländern mitunter Unterschiede auf, was für international agierende Unternehmen eine zusätzliche Komplexität darstellt.
Unternehmen können die urheberrechtlichen Risiken beim Einsatz von GPAI-Systemen wie folgt minimieren:
Freistellungserklärungen der Anbieter verstehen: Viele führende Anbieter von GPAI-Systemen stellen ihre Kunden von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Systemausgaben frei. Eine solche Haftungsfreistellung variiert unter anderem oft je nach Version und Tarifstufe des genutzten KI-Systems.
Anbieter nach den Trainingsdaten fragen: Unternehmen sollten wissen, woher die Anbieter der von ihnen genutzten GPAI-Systeme ihre Trainingsdaten bezogen haben, und sicherstellen, dass diese Daten auf legalem Weg erworben wurden.
Die Unternehmensposition zur menschlichen Urheberschaft kommunizieren: Alle Personen, die im Unternehmen GPAI-Systeme nutzen, sollten über den Standpunkt des Unternehmens bezüglich einer maßgeblichen menschlichen Urheberschaft informiert sein. Dieser sollte in einfacher und verständlicher Sprache vermittelt werden.
Rechtliche Entwicklungen beobachten: Obwohl Gerichtsverfahren in der Regel Zeit in Anspruch nehmen, können sie erhebliche Auswirkungen haben, sobald ein Urteil gefällt wird. Unternehmen sollten relevante Präzedenzfälle sowie gesetzliche und regulatorische Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um neue Erkenntnisse rasch in ihre KI-Governance-Programme einfließen zu lassen.
(Bitte beachten Sie, dass die hier behandelten urheberrechtlichen Fragen unabhängig von der Sicherstellung zu betrachten sind, dass geschützte, personenbezogene oder anderweitig wertvolle Informationen eines Unternehmens nicht zum weiteren Training von GPAI-Systemen verwendet werden, was den Rahmen dieses Artikels sprengen würde.)
Für die Zwecke des EU-KI-Gesetzes, das urheberrechtliche Aspekte für GPAI-Systeme in den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstaben c und d regelt, arbeitet das EU-KI-Amt an einem GPAI-Verhaltenskodex (Code of Practice), der die urheberrechtlichen Anforderungen für GPAI-Anbieter präzisieren wird.
Der zweite von drei Entwürfen des GPAI-Verhaltenskodex, der am 19. Dezember 2024 veröffentlicht wurde, enthält mehrere urheberrechtliche Verpflichtungen. Dazu gehört, dass GPAI-Anbieter eine interne Urheberrechtsrichtlinie einführen und öffentlich zusammenfassen sollten, die die Einhaltung des EU-Rechts gewährleistet, die Generierung von urheberrechtsverletzenden Inhalten verhindert und Maßnahmen zur Identifizierung und Beachtung von Rechtsvorbehalten vorsieht.
Angesichts der erheblichen Änderungen zwischen dem ersten und dem zweiten Entwurf des GPAI-Verhaltenskodex sollten Unternehmen auf den dritten und endgültigen Entwurf warten, der Ende April 2025 veröffentlicht werden soll, um genauer zu verstehen, wie GPAI-Anbieter den urheberrechtlichen Anforderungen begegnen sollen.
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