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Die Bestimmung des EU-KI-Gesetzes, die eine direkte Verpflichtungskette zwischen Anbietern und Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen schafft, einschließlich der Haftungsübertragung bei wesentlichen Systemänderungen.
Artikel 25 legt fest, dass Organisationen, die Hochrisiko-KI-Systeme von Drittanbietern einsetzen, die Pflichten eines Betreibers tragen – unabhängig von den Zusagen des Herstellers. Entscheidend ist, dass ein Betreiber, der ein KI-System so modifiziert, dass sich dessen Zweckbestimmung ändert, rechtlich zum Anbieter werden kann und somit alle Anbieterpflichten übernimmt. Dies ist der wesentliche Ankerpunkt für die Risikobewertung von KI-Anbietern gemäß dem KI-Gesetz der EU („EU AI Act“) und die Grundlage für die Sorgfaltspflicht bei der Beschaffung jeglicher Drittanbieter-KI.
Real world example:
Eine Bank setzt ein KI-gestütztes Bonitätsbewertungssystem eines Drittanbieters ein, passt jedoch die Risikoschwellenwerte für das eigene Portfolio individuell an. Gemäß Artikel 25 kann diese Anpassung den Status des Anbieters begründen – was von der Bank fordert, eine eigene technische Dokumentation sowie eine Konformitätsbewertung zu erstellen.




