Zuletzt aktualisiert am:
Die Bestimmung des EU-KI-Gesetzes zur Schaffung einer direkten Haftungs- und Pflichtenkette zwischen Anbietern und Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen, einschließlich der Übertragung der Verantwortung bei wesentlichen Systemänderungen.
Artikel 25 legt fest, dass Organisationen, die KI-Systeme mit hohem Risiko von Drittanbietern einsetzen, die Pflichten des Betreibers tragen, unabhängig von den Zusagen des Herstellers. Entscheidend ist, dass ein Betreiber, der ein KI-System so modifiziert, dass sich dessen Verwendungszweck ändert, rechtlich zum Anbieter werden kann und somit alle Anbieterpflichten übernimmt. Dies ist der wesentliche Anker für die Risikobewertung von KI-Drittanbietern im Rahmen des EU-KI-Gesetzes und die Grundlage für die Sorgfaltspflicht bei der Beschaffung jeglicher KI von Drittanbietern.
Praxisbeispiel:
Eine Bank setzt eine KI zur Kreditwürdigkeitsprüfung eines Drittanbieters ein, passt jedoch die Risikoschwellenwerte für das eigene Portfolio individuell an. Gemäß Artikel 25 kann diese Anpassung den Status des Anbieters begründen – was von der Bank verlangt, eine eigene technische Dokumentation sowie eine Konformitätsbewertung zu erstellen.




