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Ein Selbstbestimmungsmechanismus unter dem EU-KI-Gesetz, der es Anbietern ermöglicht, ein KI-System der Anlage III als nicht hochriskant einzustufen, sofern es kein erhebliches Risiko darstellt.
Diese Ausnahme ist eng gefasst. Sie gilt nur dann, wenn das System eine rein vorbereitende oder verfahrenstechnische Aufgabe erfüllt oder ein Ergebnis verbessert, ohne die endgültige Entscheidung zu beeinflussen. Anbieter müssen diese Begründung dokumentieren und die nationalen Behörden benachrichtigen, bevor sie das System auf dem Markt bereitstellen. Wird die Feststellung im Rahmen eines Audits als unbegründet eingestuft, droht dem Unternehmen die volle Haftung für Hochrisikosysteme sowie potenzielle Geldbußen.
Real world example:
Eine Universität nutzt KI, um Notenspiegel von Studierenden in ein einheitliches Layout für die menschliche Überprüfung umzuformatieren. Sie berufen sich auf die Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des EU-KI-Gesetzes, da die KI eine vorbereitende Aufgabe ausführt und nicht die eigentliche Zulassungsentscheidung trifft.




