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Die beiden Einstufungen von Hochrisiko-KI-Systemen im Rahmen des EU-KI-Gesetzes (EU AI Act): eigenständige Systeme, die in Anhang III aufgeführt sind (einschließlich Biometrie, kritischer Infrastruktur, Beschäftigung, Bildung, Strafverfolgung und anderer genannter Verwendungszwecke), und in regulierte Produkte eingebettete KI, die in Anhang I aufgeführt sind (einschließlich Medizinprodukten, Fahrzeugen, Maschinen und anderen regulierten Produktkategorien).
Das EU-KI-Gesetz stuft bestimmte KI-Systeme aufgrund ihres Potenzials, Grundrechte, die Sicherheit oder kritische gesellschaftliche Funktionen zu beeintru00e4chtigen, als hochriskant ein. Anhang III listet acht eigenstu00e4ndige Kategorien auf, in denen das System selbst aufgrund seines Verwendungszwecks als hochriskant eingestuft wird, wu00e4hrend Anhang I KI-Komponenten abdeckt, die in Produkte eingebettet sind, die bereits der bestehenden EU-Sicherheitstechnischen Gesetzgebung unterliegen. Nach dem Digital Omnibus-Abkommen vom 7. Mai 2026 gelten die Verpflichtungen aus Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und die Verpflichtungen aus Anhang I ab dem 2. August 2028. Beide Kategorien erfordern eine Konformitu00e4tsbewertung, eine technische Dokumentation, eine u00dcberwachung nach dem Inverkehrbringen sowie die Einhaltung der Anforderungen des KI-Gesetzes an das Risikomanagement und die menschliche Aufsicht.
Real world example:
Die KI zur Lebenslauf-Vorauswahl einer Retail-Bank wird im Rahmen der Kategorie Beschäftigung und Arbeitnehmermanagement als hochriskant gemäß Anhang III eingestuft. Das in der Zahlungsverarbeitungsinfrastruktur integrierte, KI-gestützte Betrugserkennungsmodell derselben Bank kann ebenfalls als hochriskant gemäß Anhang I eingestuft werden, sofern das zugrundeliegende Zahlungssystem unter das bestehende EU-Finanzmarktrecht zur Sicherheit fällt. Jedes System erfordert eine eigene Einstufung gemäß Artikel 6 sowie eine separate Konformitätsbewertung.




